Amtsblatt Nr.1

26. Januar

2012

 

Zweckverbandsordnung des Zweckverbandes

für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover

 

Aufgrund des Art. III der 5. Satzung zur Änderung der Zweckverbandsordnung des Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Südniedersachen/Hannover vom 2. Dezember 2011 wird nachstehend der Wortlaut der Neufassung der Zweckverbandsordnung bekannt gemacht.

 

 

Goslar, 12. Januar 2012

 

Gez.

Claus Jähner

Erster Kreisrat a. D.

Verbandsgeschäftsführer

 

 

 

§ 1

Name, Sitz und Rechtsstellung

 

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover“.

 

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Liebenburg.

 

(3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

§ 2

Verbandsmitglieder

 

(1) Verbandsmitglieder sind

 

1.1 die Region Hannover

 

1.2 die Städte

Braunschweig

Göttingen

Salzgitter

 

1.3 die Landkreise

Göttingen

Goslar

Hildesheim

Holzminden

Northeim

Osterode am Harz

Wolfenbüttel

 

(2) Der Beitritt weiterer Mitglieder bedarf einer Änderung der Zweckverbandsordnung.

 

§ 3

Aufgaben

 

Der Zweckverband hat die Aufgabe der ordnungsgemäßen Erledigung der Tierkörperbeseitigung für das Gebiet seiner Verbandsmitglieder. Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich Dritter bedienen.

 

§ 4

Organe des Zweckverbandes

 

Organe des Zweckverbandes sind

 

  • die Verbandsversammlung,
  • der Verbandsausschuss,
  • der Verbandsgeschäftsführer.

 

§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung, Vorsitz, Stimmrecht

 

(1) Die Verbandsversammlung setzt sich zusammen aus den Vertreterinnen/Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet eine Vertreterin/einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Kommunale Verbandsmitglieder werden in der Verbandsversammlung durch den Hauptverwaltungsbeamten vertreten. Das Hauptorgan eines kommunalen Verbandsmitgliedes kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 NKomZG eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten des Verbandsmitglieds entsenden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte ehrenamtliche Geschäftsführerin/ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes, entsendet das Hauptorgan dieses Verbandsmitglieds ein anderes Mitglied in die Verbandsversammlung. Für jede Vertreterin/jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Entsendung der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten ebenso wie die der Vertreterinnen/Vertreter erfolgt durch Beschluss des Hauptorgans des Verbandsmitgliedes.

 

(2) Die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin/ihres Stellvertreters/seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters erfolgt durch die Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Handelt es sich hierbei um Wahlbeamte, so endet ihre Tätigkeit mit dem Tag des Ablaufs ihrer Wahlzeit.

 

(3) Jedes Verbandsmitglied hat eine Stimme, deren Wert sich nach den Umlageanteilen gemäß § 16 richtet.

 

§ 6

Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

Der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung sind vorbehalten

 

  1. die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters,
  2. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung,
  3. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen,
  4. die Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
  5. die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Verbandsordnung,
  7. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen,
  8. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung,
  9. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und die Nachtragshaushaltssatzung,
  10. die Beschlussfassung über den Finanzplan,
  11. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab 50.000 €,
  12. die Festsetzung von Entschädigungen für die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Verbandsversammlung, die Verbandsgeschäftsführerin/den Verbandsgeschäftsführer und die übrigen Vertreter der Verbandsmitglieder,
  13. die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu setzender Rechtsgeschäfte,
  14. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers,
  15. die Rechtsgeschäfte im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziffer 14 NKomVG ab 50.000 €,
  16. der Abschluss von Pacht- und Betriebsführungsverträgen,
  17. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken,
  18. die Festsetzung der Verbandsumlagen,
  19. die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

 

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf Einladung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden zusammen. Die Ladung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung sowie etwaiger Vorlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten; Vorlagen können in Ausnahmefällen nachgereicht werden. Die Einladung muss Tageszeit und Tagungsort sowie die Beratungsgegenstände angeben.

 

(2) Die erste Sitzung findet innerhalb eines Monats nach Beginn der Wahlperiode statt; zu ihr kann bereits vor Beginn der Wahlperiode geladen werden. Die Ladungsfrist für die erste Sitzung beträgt eine Woche.

 

(3) Die Ladungsfrist für Sitzungen beträgt 7 Tage. In Eilfällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen in Eilfällen 5 Tage und im Übrigen 9 Tage vor der Sitzung zur Post gegeben oder den Verbandsmitgliedern ausgehändigt worden sind.

 

(4) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn

 

  1. ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses dies unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt ode
  2. die letzte Sitzung der Vertretung länger als 3 Monate zurückliegt und ein Verbandsmitglied die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstands verlangt.

 

(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind nach den Bestimmungen des § 22 bekannt zu machen.

 

§ 8

Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden Verbandsmitglieder über mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl der Verbandsversammlung verfügen und stimmberechtigt sind.

 

(2) Soweit das Nds. Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) oder diese Verbandsordnung nicht etwas anderes vorschreibt, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmenzahl gefasst. Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(3) Abweichend von Abs. 2 bedürfen Beschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 6 Ziffer 5 und der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Zweckverbandsordnung gemäß § 6 Ziffer 6 einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und einer Stimmenmehrheit (§ 16) von zwei Dritteln.

 

(4) Die Auflösung des Zweckverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Sitzung beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 9

Verbandsausschuss

 

(1) Der Verbandsausschuss besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vier weiteren Mitgliedern (mit jeweils zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern), die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden, und der Verbandsgeschäftsführerin/dem Verbandsgeschäftsführer, der im Verbandsausschuss kein Stimmrecht hat. Die Wahl erfolgt für fünf Jahre, begrenzt jedoch durch die Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung.

 

(2) Mitglieder im Verbandsausschuss unterliegen dem Weisungsrecht desjenigen Verbandsmitgliedes, das sie im Verbandsausschuss vertreten.

 

(3) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsausschusses als Zuhörerin oder Zuhörer teilzunehmen.

 

(4) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Verbandsausschusses ordnungsgemäß geladen sind und die anwesenden Mitglieder über mehr als die Hälfte der gesamten Stimmenzahl des Verbandsausschusses verfügen und stimmberechtigt sind. § 8 (2) gilt sinngemäß.

 

§ 10

Zuständigkeit des Verbandsausschusses

 

(1) Der Verbandsausschuss beschließt über

 die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleich zu setzende Rechtsgeschäfte,

  1. die Rechtsgeschäfte im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziffer 14 NKomVG bis zur Höhe von 50.000 €,
  2. die Festsetzung eines Pauschalersatzes an die die Verwaltungs- und Kassengeschäfte führenden Verbandsmitglieder.

(2) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der  Verbandsversammlung vor.

 

(3) §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

 

§ 11

Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers

 

(1) Der Zweckverband hat eine/n hauptamtliche/n Verbandsgeschäftsführerin/Verbandsge-schäftsführer, die/der von der Verbandsversammlung gewählt wird. Die Verbandsversammlung kann eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte wählen. Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer wird vertreten durch eine Vertreterin/einen Vertreter eines Verbandsmitglieds.

 

(2) Hat die Verbandsversammlung keine/n hauptamtliche/n Verbandsgeschäftsführer/in gewählt, wird die ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt; die Verbandsversammlung kann eine weitere Stellvertreterin/einen weiteren Stellvertreter wählen. Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer wird vertreten von ihrer/ihrem Vertreterin/Vertreter/seiner Vertreterin/seinem Vertreter im Hauptamt oder auf Beschluss der Verbandsversammlung durch eine Vertreterin/einen Vertreter eines anderen Verbandsmitglieds.

 

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter werden auf die Dauer von 5 Jahren, ist sie/er Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie/er übt ihr/

sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie/er gewählt ist, bis zum Amtsantritt der/des neu gewählten Verbandsgeschäftsführerin/Verbandsgeschäftsführers bzw. der/des neu gewählten stellvertretenden Verbandsgeschäftsführerin/Verbandsgeschäftsführers aus.

 

§ 12

Zuständigkeit der Verbandsgeschäftsführerin/des Verbandsgeschäftsführers

 

(1) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandsordnung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren.

 

(2) Der Verbandsgeschäftsführerin/dem Verbandsgeschäftsführer obliegt insbesondere

  1. der Abschluss von Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €,
  2. die Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages.

(3) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer kann laufende Verwaltungsangelegenheiten Beschäftigten des die Verwaltungs- und Kassengeschäfte führenden Verbandsmitgliedes übertragen.

 

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Unterzeichnung durch die Verbandsgeschäftsführerin/den Verbandsgeschäftsführer und die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer zur alleinigen Unterzeichnung berechtigt.

 

§ 13

Eilentscheidungen, unerhebliche Ausgaben

 

(1) In dringenden Fällen, in denen die Entscheidung der Verbandsversammlung nicht eingeholt werden kann, entscheidet der Verbandsausschuss. Kann im Falle des Satzes 1 und in anderen Fällen die vorherige Entscheidung des Verbandsausschusses nicht eingeholt werden und droht der Eintritt erheblicher Nachteile oder Gefahren für den Zweckverband, so trifft die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer im Einvernehmen mit der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung die notwendigen Maßnahmen. Sie oder er hat dem Verbandsausschuss und der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu berichten.

 

(2) Über-/außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 € sind unerheblich im Sinne von § 117 NKomVG. Die Verbandsversammlung ist anschließend zu unterrichten.

 

§ 14

Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld

 

Die Mitglieder der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld werden in einer gesonderten Entschädigungssatzung festgelegt.

 

§ 15

Haushaltsjahr

 

Das Haushaltsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr.

 

§ 16

Verbandsumlage

 

(1) Soweit die Einnahmen den Finanzbedarf des Zweckverbandes für ein Haushaltsjahr nicht decken, setzt die Verbandsversammlung eine allgemeine Umlage fest.

 

(2) Die allgemeine und andere Umlagen verteilen sich auf die Verbandsmitglieder nach einer Quote, die sich je zur Hälfte nach der Einwohnerzahl und nach der zahlenmäßigen Größe des Viehbestandes (Pferde, Rindvieh, Schweine, Schafe) zum 30.06. des Vorjahres zusammensetzt. Maßgebend sind die bei der Aufstellung des Haushaltsplanes veröffentlichten statistischen Daten.

 

(3) Die Umlagen werden in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

§ 17

Führung der Verwaltungs- und Kassengeschäfte

 

(1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden von dem Verbandsmitglied geführt, dem die Verbandsversammlung die Geschäftsführung mit seiner Zustimmung übertragen hat.

 

(2) Die Kassenaufsicht überträgt dieses Verbandsmitglied einem Mitarbeiter/einer Mitarbeiterin seiner Verwaltung.

 

§ 18

Rechnungsprüfung

 

Zur Prüfung der Jahresrechnung ist das Rechnungsprüfungsamt des Verbandsmitgliedes heranzuziehen, das die Verwaltungs- und Kassengeschäfte führt.

 

Schlussbestimmungen

  

§ 19

Ausscheiden von Mitgliedern

 

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Zweckverband kann nur durch Kündigung erfolgen. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen sowohl des Mitglieds als auch des Zweckverbandes die Fortsetzung der Mitgliedschaft nicht zuzumuten ist.

 

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Haushaltsjahres zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr.

 

 

§ 20

Auflösung des Verbandes und Änderung der Verbandsaufgabe

 

(1) Die Verbandsversammlung kann die Auflösung des Verbandes beschließen, wenn die Verbandsaufgaben entfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden können oder der Fortbestand des Verbandes aus anderen Gründen nicht mehr erforderlich ist.

 

(2) Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

 

§ 21

Auseinandersetzung

 

Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds oder der Auflösung des Zweckverbandes ist das noch vorhandene Vermögen zu bewerten; die bestehenden Verbindlichkeiten sind abzudecken. Etwaige Überschüsse oder Fehlbeträge werden auf die Verbandsmitglieder entsprechend der vor der Auflösung gemäß § 16 errechneten Umlageanteile verteilt bzw. umgelegt.

 

 

§ 22

Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen und öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden verkündet bzw. bekannt gemacht:

 

Stadt Braunschweig      

Amtsblatt für die Stadt Braunschweig

 

Für das Gebiet des Landkreises Goslar       

im Internet unter der Adresse www.tierkoerperbeseitigung-landkreis-goslar.de

Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse ist in den Tageszeitungen (Abs. 2) nachrichtlich hinzuweisen.

 

Landkreis Göttingen

Amtsblatt für den Landkreis Göttingen

 

Stadt Göttingen

Amtsblatt für die Stadt Göttingen

 

Region Hannover

Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die                                  Landeshauptstadt Hannover

 

Landkreis Hildesheim    

Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim

 

Landkreis Holzminden  

Amtsblatt für den Landkreis Holzminden

 

Landkreis Northeim       

Amtsblatt für den Landkreis Northeim im Internet unter der Adresse

www.landkreis-northeim.de

 

Landkreis Osterode a. H.

Amtsblatt für den Landkreis Osterode a. H.

 

Stadt Salzgitter            

Amtsblatt für die Stadt Salzgitter

 

Landkreis Wolfenbüttel   

Amtsblatt für den Landkreis Wolfenbüttel

 

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung nach den für die Bekanntmachungen der im Zweckverband vereinigten kommunalen Körperschaften geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

 

Stadt Braunschweig      

Braunschweiger Zeitung

 

Landkreis Goslar           

Goslarsche Zeitung

Seesener Beobachter

 

Landkreis Göttingen      

Amtsblatt für den Landkreis Göttingen

 

Region Hannover          

Hannoversche Allgemeine Zeitung, Neue Presse, Deister-Leine-Zeitung, Neue Deister-Zeitung

 

Landkreis Hildesheim    

Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim

 

Landkreis Northeim       

Im Internet unter der Adresse www.landkreis-northeim.de und durch Aushang am „Schwarzen Brett“ im Dienstgebäude Northeim, Medenheimer Str. 6 – 8, 37154 Northeim sowie nachrichtlich im Amtsblatt für den Landkreis Northeim im Internet unter der Adresse www.landkreis-northeim.de

 

Landkreis Holzminden  

Täglicher Anzeiger Holzminden

 

Landkreis Osterode a. H.

Amtsblatt für den Landkreis Osterode a. H. Harzkurier (Hinweisbekanntmachung)

 

Stadt Salzgitter             

Salzgitter-Zeitung

 

Landkreis Wolfenbüttel   

Braunschweiger Zeitung

 

§ 23

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt frühestens am 1. November 2011 in Kraft.