Amtsblatt Nr.4 |
01. Juli |
2013 |
6. Satzung zur Änderung der
Zweckverbandsordnung des „Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung
Südniedersachsen/Hannover“
Aufgrund des § 9 (1) des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2011 (Nds. GVBl. S. 63) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 23.11.2012 folgende 6. Satzung zur Änderung der Verbandsordnung des „Zweckverbandes für Tierkörperbeseitigung Südniedersachsen/Hannover“ beschlossen:
Artikel I
1. § 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn
1. ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt oder
2. die letzte Sitzung der Verbandsversammlung länger als 3 Monate zurückliegt und ein Mitglied der Verbandsversammlung die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
2. § 11 erhält folgende Fassung:
(1) Die ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin/der ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt; die Verbandsversammlung kann eine weitere Stellvertreterin/einen weiteren Stellvertreter wählen. Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer wird vertreten von ihrer/ihrem Vertreterin/Vertreter/seiner Vertreterin/seinem Vertreter im Hauptamt oder auf Beschluss der Verbandsversammlung durch eine Vertreterin/einen Vertreter eines anderen Verbandsmitglieds.
(2) Die Verbandsgeschäftsführerin/der Verbandsgeschäftsführer und ihre/seine Stellvertreterin/Stellvertreter werden auf die Dauer von 5 Jahren, ist sie/er Inhaber eines kommunalen Wahl-
amtes eines Verbandsmitgliedes auf die Dauer dieses Amtes, gewählt. Sie/er übt ihr/sein Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie/er
gewählt ist, bis zum Amtsantritt der/des neu gewählten Verbandsgeschäftsführerin/Verbandsgeschäftsführers bzw. der/des neu gewählten stellvertretenden
Verbandsgeschäftsführerin/Verbandsgeschäftsführers aus.
3. In § 22 Abs. 2 wird nach der Regelung für den Landkreis Göttingen eingefügt:
„Stadt Göttingen Göttinger Tageblatt“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Goslar, 23.11.2012
gez. Dr. Hartmut Heuer gez. Barbara Thiel
Erster Kreisrat Regionsrätin
Vorsitzender der Verbandsversammlung Verbandsgeschäftsführerin